- Mangelhafte Aufklärung vor einer Hallux-Operation (samt anschließenden Komplikationen und Folge-Operationen), weil nicht über adäquate alternative (und weniger riskante) Behandlungsmethoden gesprochen worden ist.
- Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 180.000 nach einem von den behandelnden Ärzten in einer Krankenanstalt verschuldeten Anästhesiezwischenfall, der extreme Folgen für meine Mandantin mit sich brachte (und auch das künftige Leben enorm beeinträchtigen wird); siehe hiezu die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 31/20w.
- Operation trotz Infektion nach Hautablederung am Unterarm; mehrere Revisionen notwendig.
- Fehlinterpretation bildgebender Befunde: Übersehen von Wirbelkörperbruch.
- Fragliche Infektion und massive Wundheilungsstörungen nach Injektion einer Cortisonspritze ins Sprunggelenk
- Verletzung der Labien im Zuge einer Konisation, Aufklärung fragwürdig
- Ungeklärte Infektion samt anschließender notwendiger Abszessspaltung nach Injektion einer Cortisonspritze in den Oberarm
- Lähmungserscheinungen infolge fraglicher Behandlungsschritte nach (ischämischen) Schlaganfall – Thrombolyse war nicht deshalb nicht rechtzeitig möglich
- Intraoperative Verletzung der Harnleiter aufgrund einer Verwechslung mit einem Gefäß, was zu Folgeoperationen und zur Entfernung der linken Niere geführt hat
- Extraktion sämtlicher Zähne des Oberkiefers und Einsetzen einer Totalprothese,
obwohl eine derart radikale Behandlungsmethode nicht alternativlos war
- Durchführung einer (unnötigen) Operation bei Verdacht auf ein Liquor-Leck. Weniger invasive Behandlungsalternativen hätten vorrangig durchgeführt werden können und müssen.
- Erhebliche Probleme und neuerliche Operation nach einer (operativen) Meniskusnaht. Patient wurde aber nur über Meniskusteilresektion aufgeklärt, Einwilligung über tatsächlich durchgeführte OP-Technik bestand nicht.
- Komplikationen und Revisionsoperation nach Verplattung (nur) des Wirbelsäulensegments C6/C7. Klinisch war auch die Nervenwurzel C6 betroffen, weshalb die Verplattung der Segmente C6/C7 und C5/C6 indiziert gewesen wäre; Patient wurde vorab auch nur über die operative Sanierung beider Segmente aufgeklärt.
- Langwierige Beschwerden nach Durchführung einer operativen Meniskusteilresektion. Neben der tatsächlich durchgeführten Operationsmethode wären andere operative und konservative Möglichkeiten eine gleichwertige Alternative gewesen – Aufklärungsfehler.
- Unzureichende Aufklärung vor einer operativen Augenbrauenrekonstruktion: Wäre der Patient über die alternativen Behandlungsmöglichkeiten richtig und umfassend aufgeklärt worden, hätte er sich womöglich gegen die tatsächlich durchgeführte Operation entschieden. Die 10 – 15 cm lange z-förmige Narbe oberhalb des Ohrs, die aufgrund der durchgeführten Operation neu entstanden ist, wäre dem Patienten erspart geblieben.
- Während des Einschlagens des Führungsspießes in den Oberarmknochen fiel der Deckenmonitor und damit die Durchleuchtungskontrolle aus. Anstatt die Operation abzubrechen oder umgehend das Operationsverfahren zu wechseln, versuchte der Operateur den Nagel ohne Bildwandlerkontrolle einzubringen, wodurch es zu einer Oberarmschaftsprengung gekommen ist. Die heute noch bestehenden neurologischen Beeinträchtigungen sind Folge des Behandlungsfehlers.
Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit meinem Kernthema „Medizinrecht“ übernehme ich sehr gerne Mandate, die aus Streitigkeiten mit der eigenen Unfallversicherung (hier geht es vor allem um Versicherungsleistungen aufgrund einer dauernden Invalidität nach einem Unfall oder um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) oder diversen Sozialversicherungsträgern (Berufsunfähigkeit, Invalidität, Pflegegeld) resultieren.