Erfolge

Im Folgenden finden Sie stichwortartig und beispielhaft Auszüge aus unterschiedlichen Gerichtsverfahren gegen niedergelassene Ärzte oder Krankenanstalten. Diese Prozessergebnisse führten letztlich dazu, dass die Behandlungsseite zu Schadenersatzzahlungen verurteilt wurde oder ich für meine Mandanten günstige Vergleiche abschließen konnte.

 

  • Fehlerhafte Implantation einer Knieprothese (mangelhafte Zementierung um den Prothesenstil)
  • Einsetzen einer Knieprothese, obwohl ein gelenkserhaltender Eingriff möglich gewesen wäre
  • Nervverletzung bei einer prothetischen Versorgung des Oberkiefers
  • Haftung der Krankenanstalt, weil der Kläger nicht über alternative Behandlungsmethoden bei einer Erkrankung des Gallenganges aufgeklärt wurde
  • Fehlerhafte Behandlung einer Dupuytrenschen Kontraktur
  • Verletzung des linken Ureters („Harnleiter“) bei einer Rückoperation nach einer Hartmann-Situation
  • Hodentorsion wurde fälschlicherweise für eine Nebenhodentzündung gehalten; dies hat dazu geführt, dass ein Hoden abgestorben ist und entfernt werden musste.
  • Nervverletzung nach einer fehlerhaften Implantation einer Hüftprothese
  • Eine Durchtrennung der Beugesehne des rechten Kleinfingers wurde übersehen und deshalb völlig unzureichend behandelt, was – bis dato – fünf Folgeoperationen nach sich gezogen hat.
  • Als Folge eines zu eng angelegten Gipses nach einer Karpaltunnelspaltung an der linken Hand hat sich bei der Klägerin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelt. Durch diese schmerzhafte chronische Erkrankung ist als Dauerfolge eine endlagige Bewegungseinschränkung des Handgelenks und der Finger sowie eine Sensibilitätsstörung verblieben.
  • Die Klägerin hätte aufgrund eines Lendenwirbelbruchs völlig ruhig gestellt werden müssen, eine OP wäre diesfalls wohl nicht notwendig gewesen. Im Anlassfall hat die ursprünglich falsche Diagnose letztlich aber doch zu einer schweren OP geführt, weil die fehlerhafte Behandlung zu einer Zunahme des Bruchs geführt hat.
  • Übersehen einer sog. Bennett-Fraktur (= Bruch des 1. Mittelhandknochens), weil bestimmte Untersuchungen bei der Erstkonsultation nicht vorgenommen wurde; Folge: erhebliche Heilungsverzögerung und Revisionsoperation
  • Wären sämtliche Untersuchungen durchgeführt worden, wäre wahrscheinlich eine Appendizitis („Blinddarmentzündung“) diagnostiziert worden. Die Patientin hätte wohl umgehend (in minimalinvasiver Technik) operiert werden müssen; weil eine weitergehende Abklärung unterlassen wurde, wurde (mit großer Wahrscheinlichkeit) eine falsche Diagnose gestellt und die Patientin nach Hause entlassen. Am Folgetag musste notfallmäßig (in offener Technik) operiert werden.
  • Infektion nach Injektion einer Spritze unter Missachtung hygienischer Standards samt notwendig gewordener Revisionsoperationen
  • Schmerzen, Beschwerden und Revisionsoperation nach Einbau einer Knie-Totalendoprothese ohne Patellarückflächenersatz, obwohl ein Patellarückflächenersatz vorab vereinbart und insbesondere indiziert war
  • Fehlerhafte Implantation einer Hüftprothese (falscher Inklinationswinkel)
  • Statt Wechsel der Hüftpfanne und des -kopfes wurde fälschlicherweise eine Reposition einer Hüftprothese versucht, wodurch bei der Patientin der Oberschenkelhals gebrochen wurde
  • Bei einer Schulter-OP wurde seitens der Operateure derart schleißig und lückenhaft dokumentiert, dass der gerichtlich bestellte Sachverständiger rückblickend nicht feststellen konnte, was intraoperativ gesehen oder gemacht wurde. Nachdem die Patientin nach der OP nach wie vor große Schmerzen und Beschwerden hatte, musste davon ausgegangen werden, dass beim Eingriff Fehler passiert sind.
  • Auftreten von Komplikationen nach durchgeführter Darm-Operation: Haftung der Krankenanstalt dem Grunde nach, weil der Patient nicht darüber aufgeklärt wurde, dass es – neben der durchgeführten Operationsmethode – noch eine andere Operationstechnik (mit anderen Risiken, Vor- und Nachteilen) gegeben hätte.
  • Mangelhafte Aufklärung vor einer Hallux-Operation (samt anschließenden Komplikationen und Folge-Operationen), weil nicht über adäquate alternative (und weniger riskante) Behandlungsmethoden gesprochen worden ist.
  • Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 180.000 nach einem von den behandelnden Ärzten in einer Krankenanstalt verschuldeten Anästhesiezwischenfall, der extreme Folgen für meine Mandantin mit sich brachte (und auch das künftige Leben enorm beeinträchtigen wird); siehe hiezu die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 31/20w.
  • Operation trotz Infektion nach Hautablederung am Unterarm; mehrere Revisionen notwendig.
  • Fehlinterpretation bildgebender Befunde: Übersehen von Wirbelkörperbruch.
  • Fragliche Infektion und massive Wundheilungsstörungen nach Injektion einer Cortisonspritze ins Sprunggelenk
  • Verletzung der Labien im Zuge einer Konisation, Aufklärung fragwürdig
  • Ungeklärte Infektion samt anschließender notwendiger Abszessspaltung nach Injektion einer Cortisonspritze in den Oberarm
  • Lähmungserscheinungen infolge fraglicher Behandlungsschritte nach (ischämischen) Schlaganfall – Thrombolyse war nicht deshalb nicht rechtzeitig möglich
  • Intraoperative Verletzung der Harnleiter aufgrund einer Verwechslung mit einem Gefäß, was zu Folgeoperationen und zur Entfernung der linken Niere geführt hat
  • Extraktion sämtlicher Zähne des Oberkiefers und Einsetzen einer Totalprothese,
    obwohl eine derart radikale Behandlungsmethode nicht alternativlos war
  • Durchführung einer (unnötigen) Operation bei Verdacht auf ein Liquor-Leck. Weniger invasive Behandlungsalternativen hätten vorrangig durchgeführt werden können und müssen.
  • Erhebliche Probleme und neuerliche Operation nach einer (operativen) Meniskusnaht. Patient wurde aber nur über Meniskusteilresektion aufgeklärt, Einwilligung über tatsächlich durchgeführte OP-Technik bestand nicht.
  • Komplikationen und Revisionsoperation nach Verplattung (nur) des Wirbelsäulensegments C6/C7. Klinisch war auch die Nervenwurzel C6 betroffen, weshalb die Verplattung der Segmente C6/C7 und C5/C6 indiziert gewesen wäre; Patient wurde vorab auch nur über die operative Sanierung beider Segmente aufgeklärt.
  • Langwierige Beschwerden nach Durchführung einer operativen Meniskusteilresektion. Neben der tatsächlich durchgeführten Operationsmethode wären andere operative und konservative Möglichkeiten eine gleichwertige Alternative gewesen – Aufklärungsfehler.
  • Unzureichende Aufklärung vor einer operativen Augenbrauenrekonstruktion: Wäre der Patient über die alternativen Behandlungsmöglichkeiten richtig und umfassend aufgeklärt worden, hätte er sich womöglich gegen die tatsächlich durchgeführte Operation entschieden. Die 10 – 15 cm lange z-förmige Narbe oberhalb des Ohrs, die aufgrund der durchgeführten Operation neu entstanden ist, wäre dem Patienten erspart geblieben.
  • Während des Einschlagens des Führungsspießes in den Oberarmknochen fiel der Deckenmonitor und damit die Durchleuchtungskontrolle aus. Anstatt die Operation abzubrechen oder umgehend das Operationsverfahren zu wechseln, versuchte der Operateur den Nagel ohne Bildwandlerkontrolle einzubringen, wodurch es zu einer Oberarmschaftsprengung gekommen ist. Die heute noch bestehenden neurologischen Beeinträchtigungen sind Folge des Behandlungsfehlers.
  • Schwerwiegende Fehler bei der Pflege in einem Alten- und Pflegeheim nach Schlaganfall eines Patienten; zum Glück für das Heim kam es zu keiner Haftung, weil der Patient die Folgen des Schlaganfalles auch bei richtiger pflegerischer Behandlung nicht überlebt hätte.

  • Kommunikationsprobleme zwischen verschiedenen Abteilungen in einer Krankenanstalt führten dazu, dass dem Patienten nicht mitgeteilt wurde, dass Kontrolluntersuchungen der Augen zwingend notwendig gewesen wären, wodurch es zu massiven Verzögerungen gekommen ist. Die praktisch vollständige Erblindung an einem Auge ist das Ergebnis davon.

  • Abszessbildung nach Brustentzündung machte notfallmäßig eine Operation notwendig. Abszessbildung wäre bei regelrechter Behandlung unter Umständen zu verhindern gewesen.

  • Viel zu rasche Metallentfernung nach Schulteroperation, außerdem fand vorab keine CT-Untersuchung statt. Weitere Operationen mussten vorgenommen werden.

  • Unzulängliche Aufklärung über konservative Behandlungsmöglichkeiten vor Endometriose-Operation.

  • Fehlende Antibiose rund um eine Darm-Operation führte möglicherweise zu einer chronischen Infektion und Folge-Operationen.

  • Trotz klaren klinischen Anzeichen wurde die Erkrankung Lichen sclerosus über viele Monate nicht erkannt. Bei frühzeitiger Diagnosestellung wären meiner Mandantin viele Schmerzen und Beschwerden erspart worden. 

  • Übersehen einer Strecksehnendurchtrennung des Zeigefingers, unterlassene (klinische und bildgebende) Kontrolle der Streckfähigkeit und eine zu lange Ruhigstellung führten zu einer Versteifung des Zeigefingerendgliedes. 

  • Im Rahmen einer operativen Lymphknotenentfernung wurde bei meinem Mandanten der Nervus accessorius und der Nervus auricularis magnus verletzt, was zu erheblichen Funktionsstörungen der Schulter und zu einem höchst unangenehmen Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Gesichtshälfte geführt hat. 

  • Wiederholte Durchführung einer Operation an der Hand, was zu einer vollständigen Lähmung der Hand geführt hat (sogenannte Krallenhand), obwohl eine konservative Therapie die medizinisch bessere und vor allem sicherere Behandlungsmethode gewesen wäre. 

 

Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit meinem Kernthema „Medizinrecht“ übernehme ich sehr gerne Mandate, die aus Streitigkeiten mit der eigenen Unfallversicherung (hier geht es vor allem um Versicherungsleistungen aufgrund einer dauernden Invalidität nach einem Unfall oder um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) oder diversen Sozialversicherungsträgern (Berufsunfähigkeit, Invalidität, Pflegegeld) resultieren.