Ärztlicher Behandlungs­fehler

Immer wieder kommt es vor, dass Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer ärztlichen Behandlung nicht zufrieden sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Beschwerden nach einer ärztlichen Behandlung nach wie vor vorhanden sind oder Patienten nach einem medizinischen Eingriff über weitere Beschwerden klagen. Es würde mich nicht wundern, wenn Sie sich persönlich angesprochen fühlen oder diese Vermutung mit Blick auf Ihr persönliches Umfeld bestätigen können.

 

Selbstverständlich birgt jede Operation ein gewisses Risiko in sich. Auch ohne ärztlichen Behandlungsfehler kann beispielsweise bei einem operativen Eingriff ein Nerv oder ein Muskel verletzt werden. Auch kann es bei einer korrekten Behandlung zu Haut- oder Gewebeschäden kommen, eine Thrombose oder eine Embolie auftreten. Ab und an müssen sich Patienten im Anschluss an eine Operation mit Wundinfektionen herumärgern oder es bricht in den Wochen nach der Operation eine Narbe auf. Natürlich gibt es auch immer wieder Probleme durch eine Anästhesie oder es spielt das eingesetzte Hüft- oder Knieimplantat nicht so mit, wie man es sich gewünscht oder erwartet hätte. Nicht immer steht hinter postoperativ auftretenden Beschwerden ein ärztlicher Behandlungsfehler. Viele Schmerzen und Beschwerden nach einer ärztlichen Behandlung sind schlichtweg auf einen schicksalhaften Verlauf zurückzuführen, für den letztlich niemand verantwortlich gemacht werden kann.

aerztliche Behandlungsfehler – Anwalt bei der Arbeit

Es ist aber möglich, dass Schmerzen und Beschwerden nach einer Behandlung ihre Ursache in einem ärztlichen Behandlungsfehler haben. Die Patienten können sich meist nicht erklären, weshalb Schmerzen nach einer ärztlichen Behandlung nicht abgeklungen oder gar weitere Beschwerden hinzugetreten sind. Erfahrungsgemäß bekommen Patienten seitens der Ärzteschaft selten mitgeteilt, dass dieser oder jener Behandlungsschritt unter Umständen fehlerhaft gewesen sein könnte. Erfreulicherweise sind Kunstfehler, wie die Operation am falschen Bein oder das Vergessen eines Tupfers im Bauchraum die Ausnahme. Doch sind behandelnde Ärzte im hektischen Klinikalltag nicht vor Fehlern gefeit, die für die Betroffenen oft schwerwiegende Folgen haben können. Behandlungsfehler können ausgesprochen vielseitig sein und sind für Laien oft nicht zu erkennen, können aber Schadenersatzansprüche für die Betroffenen begründen.

 

Ich stelle immer wieder fest, dass Aufklärungsgespräche seitens der Ärzteschaft mangelhaft durchgeführt worden sind. Patienten ist das oftmals gar nicht bewusst. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Verletzung der Aufklärungspflicht durch ärztliches Personal – neben dem klassischen ärztlichen Behandlungsfehler – ebenfalls zu einer Haftung der Krankenanstalt oder der Ärztin/des Arztes führen kann.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Operation ohne ärztlichen Behandlungsfehler, also lege artis durchgeführt worden ist, sich aber trotzdem Komplikationen oder eingriffstypische Risiken – wie vorher beispielhaft aufgezeigt – verwirklicht haben. Allfällige Unklarheiten oder damit im Zusammenhang stehende Fragen sollten meines Erachtens jedenfalls einer genauen Prüfung unterzogen werden. Neben dem ärztlichen Behandlungsfehler (zu dem beispielsweise auch ein Diagnosefehler zählt) und der Verletzung der Aufklärungspflicht, kann unter Umständen auch eine mangelhafte ärztliche Dokumentation haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Kurzum: Die Gründe, die zu einer Haftung einer Krankenanstalt oder einer Ärztin/eines Arztes im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung führen können, sind vielfältig. Als medizinisch unerfahrener Patient weiß man in aller Regel aber nicht, wo der Hebel anzusetzen ist. Vielmehr stellen sich fragen wie diese:

  • Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht hege, falsch behandelt worden zu sein?
  • Macht es überhaupt Sinn, gegen Ärzte vorzugehen, hat man da überhaupt eine Chance?
  • Bei mir haben sich nach dem Eingriff typische Operationsrisiken verwirklicht. Kann ich unter Umständen trotzdem Schadenersatzansprüche gegen die Behandlungsseite geltend machen?
  • Worüber, wann und wie muss ich als Patient überhaupt aufgeklärt werden? Muss man mir alle in Frage kommenden Operationsmöglichkeiten erklären?
  • Woher soll ich aber wissen, welche Operationsmöglichkeiten es gegeben hat? Mir wurde nur erklärt, welchen Eingriff die Ärzte bei mir durchführen werden.
  • Was muss ein Arzt überhaupt alles dokumentieren?
  • Habe ich ein Recht auf Einsicht in meine Krankengeschichte?
  • Welche Ansprüche kann ich im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers geltend machen?
  • Kann ich aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers anstelle eines verstorbenen Familienmitglieds Ansprüche bei der Behandlungsseite geltend machen?
  • Wann verjähren allfällige Ansprüche?
  • Kann man sich nach Behandlungsfehlern auch gegen allfällige künftige Schäden, negative Folgen oder sonstige Nachteile bei der Behandlungsseite absichern?

 

Lassen Sie sich von mir als spezialisiertem Rechtsanwalt helfen, diese und weitere Fragen rundum das weitläufige und komplexe Thema des ärztlichen Behandlungsfehlers, zu beantworten. Setzen Sie sich mit mir in Verbindung und schildern Sie mir Ihre Anliegen. Ich habe die Antworten auf Ihre Fragen. Jedenfalls freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme und darüber, Ihnen mit meiner langjährigen praktischen Erfahrung und meinem theoretischen Wissen auf dem breiten Gebiet des „Medizinrechts“, welches ich im Rahmen eines Zusatzstudiums an der Universität Innsbruck vertiefen konnte, zur Seite zu stehen und Ihnen kompetent und verantwortungsvoll zu Ihrem Recht zu verhelfen.